Berechnung Abwesenheitskonto
Abwesenheitskonto: Berechnung Urlaubsanspruch
Manchmal kommt es vor, dass Anwender im Bereich der Abwesenheitskonten Unstimmigkeiten vermuten. In den überwiegenden Fällen ist hier die hinterlegte Zählregel verantwortlich.
Als Erstes muss folgende Frage beantwortet werden:
Soll der Vorjahresurlaub verfallen oder nicht? Wenn ja, wann?
Beispiele, die auf den ersten Blick als falsch gesehen werden können.
Mitarbeiter | A | B | C |
Überhang Vorjahr | 5 | 0 | 15 |
Anspruch lfd. Jahr | 36 | 31 | 34 |
Schwerbehindert | 0 | 0 | 0 |
Genommen | 35 | 28 | 49 |
Rest | 2 | 0 | -12 |
Bemerkung | Eintritt 15.01.22 |
Aufschlüsselung anhand oben aufgeführter Beispiele:
A:
2022 – Rest von 2021: 5
Hinterlegte Zählregel: Deutschland = Resturlaub (5) verfällt zum 01.04.2022.
Es wurde in dem Jahresdrittel ein Urlaubstag gebucht – vier weitere verfallen. Somit wurde der Anspruch 36 plus 1 addiert, es wurden 35 Urlaubstage genommen,was einen Rest von 2 Tagen ergibt.
Ergebnis korrekt.
B:
2022 – Eintritt am 15.01.2022, Zählregel Deutschland: Hier zählt der Monat erst, wenn er voll erwirtschaftet wurde. Demnach fällt der Anspruch für Januar gänzlich raus.
Jahresanspruch: 31:12 = 2,583 x 11 = 28,416 – gerundet 28
Ergebnis korrekt.
C:
Hier ist es vergleichbar mit dem ersten Fall. Auch hier Zählregel Deutschland. Resturlaub wurde von 2021 übernommen mit 15 Tagen. Im ersten Jahresdrittel hat er nur drei Tage genommen. Somit verfallen 12 Urlaubstage zum 01.04.22 – was das Minus erklärt, somit Ergebnis korrekt.